Vereinssatzung

SATZUNG

des

Neuruppiner Ruder-Club e.V.

gegründet am 12. März 1912


Neufassung

geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlungen
vom 04.11.2010, in Ergänzung mit Beschluss vom 14.04.2011
erneute Änderung: 23.04.2015 

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1) Gründung, Zweck

Der Neuruppiner Ruder-Club wurde am 12. März 1912 in Neuruppin gegründet und führt ab 27. Juli 1990 wieder seinen alten Namen
"Neuruppiner Ruder-Club e.V.".
Unter diesem Namen ist er im Vereinsregister eingetragen.
Die Kurzbezeichnung für den Verein ist "N.R.C."

Der Neuruppiner Ruder-Club hat seinen Sitz in Neuruppin, Regattastraße 16.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird ver-wirklicht insbesondere durch:

- die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und des Vereinsheims,
- die Pflege und Förderung des Rudersports allgemein,
- die Förderung des Kinder- und Jugendruderns einschließlich des
  Nachwuchsleistungsruderns,
- und den Erhalt und die Entwicklung weiterer Sportdisziplinen.

Der Verein fühlt sich den Satzungen und Statuten des Rudersportverbandes auf allen Strukturebenen verpflichtet, ist Mitglied des Verbandes und unterstützt seine Ziele.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-che Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EStG) ausgezahlt werden. Es kann auch auf Grundlage eines Dienstvertrages ein Entgelt gezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Das gilt auch für Vertragsbedingungen und Vertragsinhalte sowie für eventuelle Vertragsbeendigungen. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben zudem einen Aufwandserstattungsanspruch nach § 670 BGB. Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und andere, die ihnen für die Vereinsarbeit entstehen, werden gegen Nachweis erstattet, sofern die Kosten innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend gemacht und die Belege bzw. Kostenaufstellungen (z.B. für Telefonkosten) in ordnungsgemäßem Zustand vorliegen.
 

II. Vereinsfarben, Vereinsflagge und Blattkennzeichnung

§ 2) Flagge, Wimpel, Farbe der Skull/ Riemen

Die Vereinsfarben sind  r o t  und  w e i ß.

Die Vereinsflagge ist weiß und trägt in ihrer Mitte einen roten Adler.
In Längsrichtung befindet sich am oberen und unteren Rand je ein roter Strei-fen. In der linken oberen Ecke befindet sich ein Rechteck mir den Buchstaben "N.R.C."

Vereinswimpel für Repräsentations- und Jubiläumszwecke können verschiedenartige Form und Gestaltung haben, in den Grundfarben jedoch rot und weiß. Über die Anfertigung derartiger Wimpel entscheidet der Vorstand.

Die Blätter der Skull und Riemen sind weiß und haben zum Blattende hin einen roten Abschluss mit eingelassenem stumpfwinkligen Dreieck.

 

III. Mitgliedschaft

§ 3) Mitgliedsarten

Der Verein besteht aus:
 a) Ehrenmitgliedern
 b) Ordentlichen Mitgliedern
 c) Mitgliedern der Jugendabteilung
 d) Gastmitgliedern
 e) Fördermitgliedern

a/b) Ehrenmitglieder und Ordentliche Mitglieder genießen sämtliche Rechte im  Verein.

c) Mitglieder der Jugendabteilung (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
  bilden eine eigene Abteilung innerhalb des Vereins. Die Benutzung der
  Boote, Sportgeräte und Einrichtungen des Vereins ist ihnen nach Maßgabe
  der jeweiligen Ordnung des Vereins auf eigene Gefahr bei Einverständnis
  der gesetzlichen Vertreter gestattet. Jugendliche haben nur Stimmrecht bei
  der Wahl des Jugendobmannes.

d) Gastmitglied kann werden, wer bereits Mitglied eines anderen Rudervereins
  ist. Sie haben kein Stimmrecht. Gastmitglied kann nicht werden, wer regel-
  mäßig am Sportbetrieb des NRC teilnimmt.

e) Fördermitglieder sind von der Benutzung des Bootsmaterials ausgeschlos-
  sen. Sie haben keine Pflichten und kein Stimmrecht. Sie unterstützen den
  Verein materiell bzw. finanziell.

              
§ 4) Mitgliedschaft

Mitglied des Neuruppiner Ruder Clubs kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Auf-nahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters Voraussetzung.

Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

§ 5) Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Neuruppiner Ruder-Club oder um den Rudersport allgemein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf einer Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch Akklamation. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit einer Urkunde bestätigt. Ehrenmitglieder brauchen weder Beitrag noch Umlagen zu entrichten.

 
§ 6a)  Pflichten der Mitglieder, Beiträge, Umlagen, Arbeitsdienste

1. Jedes Mitglied soll den Zweck des Vereins nach Kräften fördern. Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen in der Zahlung eines Aufnahmegeldes sowie von Monatsbeiträgen und ggf. Umlagen.

2. Umlagen sollen nur in Ausnahmefällen erhoben werden, ihre Höhe darf einen Jahresbetrag nicht überschreiten.

3. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereins Arbeits-leistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages  pro nicht geleistete Arbeitstunde beschließt die Mitgliederversammlung.
Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Er-bringung der Arbeitsleistungen befreit. Ebenso Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent und mehr.

§ 6b) Haftung

Die Ausübung des Sportes erfolgt auf eigene Gefahr. Weder der Verein noch seine Beauftragten haften für fahrlässig verursachte Schäden irgendwelcher Art. Fahrlässig verursachte Schäden werden grundsätzlich vom Verursacher getragen.

§ 7) Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft und sämtliche Rechte an den Verein erlöschen durch:

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
          
Der freiwillige Austritt ist zum Ende eines Monats möglich und 4 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Der Ausschluss ist nur bei nachhaltiger Nichterfüllung der Pflichten gegenüber dem Verein, Verletzungen der satzungsmäßigen Bestimmungen und aus schwerwiegenden, in der Person des Mitgliedes liegenden Gründen zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit. Vor einer sol-chen Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

          Gegen die Entscheidung des Vorstandes auf Ausschluss kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen.

Über den Ausschluss von Mitgliedern der Jugendabteilung entscheidet der Vor-stand allein.
 

IV. Verwaltung

§ 8) Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 9) Organe

Die Organe des Vereins sind:
 a) die Mitgliederversammlung
 b) der Vorstand
 c) die Rechnungsprüfungskommission

§ 10) Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand, der den Verein rechtlich ver-tritt, in das Vereinsregister einzutragen ist und sich wie folgt zusammensetzt:

 Präsident
 1. stellv. Vorsitzender
 2. stellv. Vorsitzender

sowie dem erweiterten Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem

 1. Schriftwart
 2. Pressewart
 3. Ruderwart (Wanderrudern)
 4. Ruderwart (Leistungsrudern)
 5. Sportwart (allgemeine Sportarten)
 6. Bootswart
 7. Hauswart
 8. Kassenwart
 9. Wirtschaftswart
 10. Jugendwart

Jeweils 2 Funktionen des erweiterten Vorstandes können in Personalunion wahrgenommen werden. Die Mitglieder des engeren Vorstandes können sich zur Regelung der Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung geben, die vom Präsidenten und den beiden Stellvertretern einstimmig zu beschließen ist.

§ 11) Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand hat für eine gesunde Fortentwicklung des Vereins zu sorgen, das Vereinsvermögen zu verwalten und die geschäftlichen Angelegenheiten entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand ist an die im BGB enthaltenen Bestimmungen für eingetragene Vereine sowie an die Vereinssatzung gebunden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes gemeinsam. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass grundsätzlich der Präsident handeln muss. Bei Verhinderung des Präsidenten genügt die Unterschrift eines stellvertretenden Vorsitzenden.

Mitglieder, welche Geschäfte ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederver-sammlung bzw. des engeren Vorstandes im Namen des Vereins abschließen, sind dem Verein für etwa daraus entstehende Schäden haftbar.

Für notwendige Ausgaben für die Erhaltung und Erneuerung des Vereinsvermögens sowie für Anschaffungen über insgesamt 5.000 € jährlich, die nicht in dem beschlossenen Haushaltsplan vorgesehen sind, hat der Vorstand auf jeden Fall die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 12) Ruder- und Bootshausordnung, Beitrags- und Gebührenordnung

Der Ruderbetrieb wird durch eine Ruder- und Bootshausordnung, der sich jedes Mitglied zu unterwerfen hat, geregelt. Die Ruder- und Bootshausordnung wird durch den Vorstand erlassen.

Die Höhe und Zahlung von Beiträgen und Gebühren wird in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt. Die Beitrags- und Gebührenordnung wird durch den Vorstand erlassen, wobei die Höhe des Aufnahmegeldes, der Monatsbeiträge und Umlagen von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Ordnungen erlassen. 

§ 13) Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird für 2 Vereinsjahre durch die Mitgliederversammlung neu ge-wählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Wiederwahl ist statthaft. Die Wahl des Präsidenten sowie der beiden stellv. Vor-sitzenden hat zuerst zu erfolgen. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, dass sich 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten für eine geheime Wahl ausspre-chen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§ 14) Vorstandssitzungen, Beschlussfähigkeit

Der Präsident beruft die Vorstandsmitglieder bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern zu den Vorstandssitzungen ein.
Beschlussfähigkeit besteht nur dann, wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen mindestens eines dem engeren Vorstand angehö-ren muss.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder in dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

§ 15) Jugendobmann

Die Jugendlichen wählen anlässlich der Mitgliederversammlung ihren Vertreter, den Jugendobmann. Dieser wird über den Zeitpunkt der Vorstandssitzungen in-formiert und hat das Recht, an Vorstandssitzungen, während der Behandlung von Angelegenheiten der Jugendabteilung teilzunehmen.
 

§ 16) Rechnungsprüfungskommission

Zur Prüfung der Buch- und Rechnungsführung sowie der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversamm-lung wird eine Rechnungsprüfungskommission eingesetzt. Diese wird auf der Mitgliederversammlung in der Stärke von 3 Mitgliedern für 2 Jahre gewählt, wo-bei Wiederwahl statthaft ist.
Die Rechnungsprüfungskommission berichtet auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen.

§ 17) Einberufung einer Mitgliederversammlung

Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung bei Bedarf, jedoch mindestens 1 mal jährlich ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder einen schriftlichen und begründeten Antrag mit der gewünschten Tagesordnung stellt.

Zu den Mitgliederversammlungen sind sämtliche Mitglieder mindestens 8 Tage vorher in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Zustellung per Email an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Email-Adresse.

Anträge der Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversamm-lung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Zur Abstimmung können nur Angelegenheiten gelangen die mit der Tages-ordnung bestätigt wurden.

§ 18) Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl

Der Vorstand hat innerhalb von 12 Wochen nach Ablauf des zweiten Vereinsjahres die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zur Neuwahl sollte folgende Punkte enthalten.

 1. Bestätigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
 2. Geschäftsbericht des Vorstandes der letzten beiden Vereinsjahre,
 3. Bericht der Rechnungsprüfungskommission,
 4. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
 5. Neuwahl des Vorstandes und Rechnungsprüfungskommission,
 6. Haushaltsplan
 7. Verschiedenes

§ 19) Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn gem. § 17 der Satzung die Einladung fristgerecht erfolgt ist.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt für die Beschlüsse der Mit-gliederversammlung einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des Präsidenten bzw. die seines Vertreters.

Bei Beschlüssen über Entlastung und sonstige Fälle in eigener Sache, ruht das Stimmrecht der Beteiligten.

§ 20) An- und Verkauf von Immobilien

Eine Mitgliederversammlung, in der über den An- und Verkauf von Immobilien beschlossen werden soll ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmbe-rechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei sich ergebener Beschlussunfähigkeit kann binnen drei Monaten eine zweite zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder entscheiden.
Die Einladung muss dann den § 20 dieser Satzung im Wortlaut enthalten.

§ 21) Protokoll der Mitgliederversammlung

Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es soll Tag, Stunde, Ort der Versammlung sowie die Namen der erschienen Mitglie-der und die gefassten Beschlüsse enthalten. Dieses Protokoll ist zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen, sofern alle Mitglieder die Mög-lichkeit zur Kenntnisnahme erhalten haben. Es gilt als genehmigt, falls keine begründeten Anträge auf Ergänzung oder Richtigstellung festgestellt werden.

Das Protokoll ist außer vom Protokollführer von zwei Mitgliedern zu unterzeich-nen, die in der betreffenden Mitgliederversammlung anwesend waren und nicht dem Vorstand angehören. Bei Protokollen, die dem Amtsgericht vorgelegt wer-den, (Satzungsänderung, Vorstandswahl) muss der amtierende oder neugewählte engere Vorstand außerdem unterschreiben.

§ 22) Änderung der Satzung

Zur Änderung der Satzung ist, mit Ausnahme des § 23, ein mit 2/3 Stimmen-mehrheit von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ge-fasster Beschluss erforderlich.
Bei Änderungen des § 23 gelten die in ihm enthaltenen Vorschriften sinngemäß.

 

V. Auflösung

§ 23) Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Spätestens 14 Tage vor deren Zusammentritt ist jedes stimmberechte Mitglied schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet eine zweite, binnen 4 Wochen zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
In beiden Fällen ist der Einladung der Wortlaut des § 23 dieser Satzung beizufügen.

Die Auflösung des Vereins kann nicht beschlossen werden, wenn noch mindestens 7 Mitglieder den Verein weiterführen wollen.

§ 24) Verbleib des Vereinsvermögens bei Auflösung, Aufhebung, Wegfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesruderverband Branden-burg e.V. in 14471 Potsdam, Am Luftschiffhafen 2, der es zur Unterstützung ihm angeschlossener Vereine unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
                   

§ 25) Löschung des Vereins

Der letzte Vorstand hat die Löschung des Vereins im Vereinsregister zu veranlassen.