Ruderordnung
Ruderordnung – Neuruppiner Ruder-Club e.V. (NRC e.V.)
1. Einleitung
Diese Ruderordnung soll dazu beitragen, jedem Mitglied die Ausübung des Rudersports zu ermöglichen. Die Ausübung des Sports geschieht auf eigene Gefahr.
Dabei soll der Verein, somit seine Mitglieder und sein Bootsmaterial, vor Schäden geschützt werden. Voraussetzung hierfür sind Beherrschung der Rudertechnik, Kenntnis der zu befahrenden Gewässer und die Beachtung dieser Ruderordnung, welche die gesetzlichen Bestimmungen um vereinseigene Regeln ergänzt.
Der Vorstand organisiert den gesamten Ausbildungs- und Fahrtenbetrieb des Vereins. Zum Zweck der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Person benutzt, ohne damit die Ruderinnen diskriminieren zu wollen.
2. Grundregeln (In Anlehnung an die Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Ruderverbandes)
(1) Die Teilnahme am Ruderbetrieb erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Ruderbetrieb teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(3) Ruderer, insbesondere Ob- und Steuerleute dürfen nicht durch Alkohol, Medikamente, Übermüdung oder Drogen beeinträchtigt sein.
(4) Mitglieder und Gäste haben bei der Ausübung des Sports die Grundsätze des Naturschutzes zu beachten.
(5) Mitglieder und Gäste des NRC e.V. haben sich an die Ruderordnung zu halten.
3. Anforderungen an alle Teilnehmer des Ruderbetriebes
(1) Die Ausbildung hat den Zweck, dem Anfänger sowohl theoretisch als auch praktisch alle Kenntnisse zu vermitteln, um:
a. eine ausreichende Ruderfertigkeit zu erlernen,
b. die ausreichende Ausführung der Ruderbefehle zu beherrschen,
c. das Bootsmaterial richtig zu behandeln und pflegen,
d. ein Boot sicher und verantwortungsvoll zu steuern.
Die Ausbildung endet mit der Überprüfung der Kenntnisse durch den Trainer bzw. Ausbildenden (siehe hierzu Handreichung Freirudern)
Nach erfolgreicher Ausbildung gilt er als freigerudert
Der Vorstand beschließt, welche Mitglieder des Vereins, die bereits Mitglied sind, als freigerudert gelten.
(2) Kinder und Jugendliche müssen mindestens im Besitz des Deutschen Jugendschwimmabzeichens in Bronze sein und es muss eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme am Ruderbetrieb vorliegen.
(3) Volljährige Vereinsmitglieder und Gäste können mindestens auf dem Niveau des Deutschen Schwimmabzeichens Bronze schwimmen. Über Ausnahmen bei Volljährigen entscheidet der Vorstand.
4. Anforderungen an Bootsobleute
(1) Bootsobleute müssen mindestens 15 Jahre alt sein.
(2) Sie müssen eigenverantwortlich ein Ruderboot als Bootsobmann führen können.
(3) Sie kennen die gesetzlichen Bestimmungen für ihr Hausrevier und alle Schifffahrtszeichen, wie Tonnen, Tafeln, Licht- und Schallzeichen die das Befahren des Gewässers regeln und die Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Ruderverbandes.
(4) Sie dürfen ohne Aufsicht ein Boot führen. Bei Minderjährigen gilt dies nur, wenn dazu eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
(5) Den Anweisungen des Obmanns ist stets Folge zu leisten. Es gelten die Ruderkommandos des DRV.
(6) Bei jeder Fahrt muss in jedem Ruderboot ein geeigneter Obmann benannt und vor Fahrtantritt im Fahrtenbuch kenntlich gemacht werden. Die Kenntlichmachung im NRC erfolgt durch Eintrag als Steuermann und in ungesteuerten Booten auf Bootsplatz 1. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass vor und während der Fahrt keine zur Sicherheit von Mannschaft und Boot erforderliche Maßnahme unterbleibt. Er allein ist für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften verantwortlich und hat in allen Situationen die alleinige Kommandogewalt.
(7) Die Ausbildung im Rudern und Steuern obliegt den zuständigen Vorstandsmitgliedern und den vom Vorstand beauftragten Übungsleitern, Betreuern und Trainern. Das Training erfolgt nach den Anweisungen und Anordnungen der vom Vorstand beauftragten Übungsleiter, Betreuer und Trainer. Sofern die Ausbildung oder das Training unter der Aufsicht der Übungsleiter, Betreuer und Trainer stattfindet, kann zu Ausbildungszwecken oder zum Training auch ohne Obmann gerudert werden. In diesem Fall übernimmt der Übungsleiter, Betreuer oder Trainer die Aufgaben eines Obmanns.
5. Anforderungen an Steuerleute
(1) In jedem Ruderboot, auch in denen ohne Steuer, muss vom Obmann ein Rudergänger (ein Steuermann) ernannt werden, der dazu geistig, körperlich und fachlich in der Lage ist und Steuermann genannt wird.
(2) Der Steuermann muss alle Schifffahrtzeichen, wie Tonnen, Tafeln, Licht- und Schallzeichen kennen, das Befahren des Gewässers regeln. Er muss in der Lage sein, vom Steuerplatz alle ankommenden Informationen zu empfangen und Anweisungen an die Mannschaft zu geben.
6. Ausrüstung
(1) Ruderboote müssen so ausgerüstet sein, dass die Sicherheit auf dem Wasser gewährleistet ist. So müssen z.B. beim Schleusen, immer mindestens zwei Paddelhaken mitgeführt werden.
(2) Rennboote dürfen nur mit einem befestigten Bugball aufs Wasser gehen. Boote mit Ruderschuhen müssen eine Hackensicherung besitzen.
(3) Bei allen Fahrten mit Gig-Booten sollte ganzjährig die Clubflagge geführt werden.
(4) Die Mitglieder sollten beim Rudern die offizielle Clubkleidung tragen. Die Pflicht zum Tragen der Clubkleidung besteht bei Regatten, offiziellen Wanderfahrten und offiziellen Anlässen, an denen gerudert wird.
(5) Bei Nutzung des Motorbootes in Zeiten zwischen dem 1. November, 0 Uhr eines Jahres und dem 30. April, 24 Uhr des Folgejahres besteht für alle Insassen die Tragepflicht von Rettungswesten.
7. Beschreibung des Hausreviers
(1) Die Hausstrecke des Neuruppiner Ruder- Club e.V. ist der Ruppiner See zwischen Schleuse Altruppin und Schleuse Altfriesack.
(2) Es gelten folgende gesetzliche Bestimmungen: Die Brandenburgische Landesschifffahrtsverordnung in Verbindung mit der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, Bundes- und Brandenburgisches Naturschutzgesetz, Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Ruppiner Wald- und Seengebiet“.
(3) Folgende Gefahrenpunkte sind besonders zu beachten: allgemeine Schifffahrt, Badende, Staustufen und Wehre, besondere Windlagen insbesondere an Buchten und Landzungen.
8. Benutzung der Ruderboote
(1) Jedes Boot muss vor Fahrtantritt ins Fahrtenbuch eingetragen werden. Auf eventuelle Sperrungen oder Reservierungen ist zu achten.
(2) Für das Leistungstraining benötigte Boote dürfen nur mit Erlaubnis der Trainer benutzt werden. Trainer, Ruderwart Leistungsrudern; Jugendwart und engeren Vorstand stimmen regelmäßig die Zuordnung der Rennboote ab.
(3) Fahrten, bei denen Boote nicht am selben Tag zum Bootshaus zurückkehren, sind Wanderfahrten; sie müssen vorher beim Wanderruderwart angemeldet werden. Die Wahl der Boote ist mit dem Bootswart abzustimmen. Ziel und Dauer sind vor Fahrtantritt im elektronischen Fahrtenbuch zu vermerken. Dies gilt auch für Tagestouren. Verzögert sich die Rückkehr eines Bootes beträchtlich oder wird es von einem Unwetter aufgehalten, ist ein Vorstandsmitglied zu informieren.
(4) Mannschaften, die nur aus minderjährigen Personen bestehen, dürfen nur in Begleitung von Trainern oder befähigten Begleitpersonen rudern.
(5) Nach jeder Fahrt ist das Boot zu reinigen und an seinen Platz zu bringen. Der Obmann sorgt dafür, dass die zum Reinigen benutzten Geräte wieder gebrauchsfertig an ihren Standort gebracht werden.
(6) Bei Eis am Steg oder Treibeis auf unseren Gewässern ist die Benutzung der vereinseigenen Boote untersagt.
9. Verhalten im Verkehr
(1) Ruderboote sind gegenüber der Berufsschifffahrt ausweichpflichtig. Sie müssen sich außerhalb des Fahrwassers der gewerblichen Schifffahrt oder an deren rechten Rand halten.
(2) Sie können nicht erwarten, dass ihnen die Schifffahrt ausweicht, sondern müssen ihr für ihren Kurs und zum Manövrieren den notwendigen Raum lassen.
(3) Ruderboote müssen vor der entgegenkommenden Schifffahrt rechtzeitig ein Ausweichmanöver einleiten. Sie dürfen nur mit einem angemessenen Sicherheitsabstand zur Schifffahrt das Fahrwasser überqueren.
(4) Ruderboote müssen Segelbooten und Surfern grundsätzlich ausweichen. Bei entgegengesetzten Kursen ist nach Steuerbord auszuweichen, ansonsten ist hinter dem Heck des Segelbootes / Surfers vorbeizufahren. Wenn dies nicht möglich ist, muss frühzeitig ein anderer Kurs unmissverständlich eingeschlagen werden oder der Steuermann muss kurzzeitig das Boot anhalten lassen.
(5) Bei entgegengesetzten Kursen müssen alle durch Muskelkraft angetriebenen Boote einander nach Steuerbord ausweichen. Wenn dies nicht möglich ist, muss frühzeitig ein anderer Kurs unmissverständlich eingeschlagen werden. Bei sich kreuzenden Kursen hat das von Steuerbord kommende Boot Vorfahrt.
(6) Motorboote und unter Motor laufende Segelboote müssen Ruderbooten ausweichen.
(7) Ein Boot, das steht aber nicht festliegt, hat dennoch den Status eines fahrenden Bootes und muss ebenfalls die Ausweichregeln befolgen.
10. Verhalten bei Gefahr
(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Obmann alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, auch wenn er dadurch gezwungen wird, von den Verkehrsvorschriften abzuweichen.
(2) Eine Fahrt muss abgebrochen werden / darf nicht begonnen werden, wenn Nebel, starker Regen oder Schneefall die Sicht stark vermindern oder bei starkem Wind nicht ohne Gefahr gerudert werden kann. Ebenso muss eine Fahrt bei Gewitter sofort abgebrochen oder unterbrochen werden bzw. darf eine Fahrt in einer solchen Situation nicht begonnen werden.
(3) Eine Fahrt darf nicht begonnen werden, wenn nebelbedingt das andere Ufer (ca. 450 m) nicht mehr sichtbar ist.
(4) Wegen der Risikofaktoren bei extremen Wetterlagen ist die Entscheidung, ob eine Fahrt angetreten werden soll, besonders ernst zu nehmen.
11. Verhalten bei Unfällen
(1) Personenschutz geht immer vor Sachschutz!
(2) Der Obmann muss bei Unfällen, die Menschen gefährden, zur Rettung alle verfügbaren Mittel aufbieten. Gegebenenfalls sind Hilfsdienste (z.B. Feuerwehr, DLRG oder Polizei) einzuschalten. Bei Unfällen anderer Verkehrsteilnehmer muss der Obmann unverzüglich Hilfe leisten, wenn dies mit der Sicherheit seines eigenen Bootes zu vereinbaren ist.
(3) Bei Unfällen mit Personenschäden, größeren Sachschäden oder Sachschäden an Fremdeigentum ist baldmöglichst ein Unfallprotokoll zu erstellen, nach Möglichkeit sind Zeugen zu benennen.
(4) Bei Kenterungen sollte die gesamte Mannschaft am Boot bleiben. Versuche, das Ufer alleine schwimmend zu erreichen, sind lebensgefährlich. Kentert jedoch das Boot in einer Schleusenkammer oder in der Nähe eines Wehres, oder besteht die Gefahr eines Zusammenstoßes, entgeht man nur durch schnelle Selbstrettung ans Ufer der gefährlichen Strömung.
(5) Schäden am Bootsmaterial müssen ins Fahrtenbuch eingetragen und sofort dem Bootswart gemeldet werden.
12. Nachtfahrten
(1) Fahrten bei Dunkelheit sind nur mit genauer Kenntnis der Strecke gestattet. Der engere Vorstand kann den Kreis der berechtigten Obleute für Nachtfahrten namentlich einschränken.
(2) Da sich bei Dunkelheit die Unfallgefahr erhöht, dürfen keine ungesteuerten oder mit Fußsteuer gesteuerten Boote gerudert werden. Rudern bei Dunkelheit ist nur mit Steuermann zulässig.
(3) Zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang müssen Ruderboote ein von allen Seiten deutlich sichtbares zugelassenes weißes Rundumlicht am Heck führen.
13. Schleusen
(1) Schleusen dürfen von Ruderbooten benutzt werden, wenn keine andere sichere Möglichkeit besteht, die Staustufe zu überwinden.
(2) Die Einfahrt in die Schleusenkammer ist nur auf Weisung oder durch Lichtzeichen gestattet. Ruderboote dürfen nur hinter der Berufsschifffahrt oder bei sehr breiten Schleusenkammern auch neben ihr einfahren und müssen genügend Abstand halten. Ist dies nicht möglich, muss auf diesen Schleusengang verzichtet werden.
14. Folgen bei Nichtbeachtung dieser Ruderordnung
(1) Bei Verstößen gegen die Ruderordnung, insbesondere bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, kann der Vorstand Maßnahmen wie finanzielle Beteiligung des Obmanns an Bootsschäden oder Ausschluss aus dem Verein beschließen.
15. Empfehlungen
(1) Vorbemerkung: Die folgenden Empfehlungen dienen zur Vermeidung von Unfällen und zur Verringerung von Risiken bei etwaigen Unfällen insbesondere während der kalten Jahreszeit (Wassertemperaturen unter 16° C und/oder bei Dunkelheit).
(2) Rudern in Ufernähe: In der kalten Jahreszeit und bei Dunkelheit sollte in Ufernähe gerudert werden. Allerdings muss hierbei besonders auf wasserbauliche Einrichtungen am Ufer oder in Ufernähe (u.a. Stege) sowie auf Einrichtungen der Fischer (Netze, Reusen) geachtet werden.
(3) Tragen von Rettungswesten: Bei Wassertemperaturen unter 16°C sollten amtlich zugelassene Rettungswesten getragen werden. Auf stark strömenden Gewässern (z. B. Rhein) oder aber auf großen Seen (z.B. Bodensee, Müritz) sollten amtlich zugelassene Rettungswesten ganzjährig getragen werden.
(4) Mobiltelefon mit Notrufnummer: In jedem Boot sollte sich bei jeder Fahrt mindestens ein wasserdicht verpacktes, leicht bedienbares Mobiltelefon mit gespeicherter Notrufnummer befinden. Das Telefon soll „am Mann“ getragen werden, so dass nach „Mann über Bord“ noch die Chance besteht, die Notrufnummer zu wählen.
(5) Einsatz von Rückspiegeln: Das ganze Jahr über sollte der Bugmann bei ungesteuerten bzw. mit Fußsteuer gesteuerten Booten einen Rückspiegel tragen.
16. Geltung
Diese Ruderordnung gilt für den Neuruppiner Ruder-Club e.V. und seine Gäste.
Erlassen am, 02.11.2015
Neuruppin, 02.11.2015 der Vorstand